Deutsches Lebensmittelrecht stellt an Süßwaren Anforderungen, die bei nachgeahmten Produkten grundsätzlich nicht erfüllt sind.
Die zentrale Vorschrift ist das Verbot der Irreführung. Ein Produkt darf nicht den Eindruck erwecken, etwas anderes zu sein, als es ist. Eine Verpackung, die eine gewöhnliche Süßware nachahmt, obwohl ein psychoaktiver Wirkstoff enthalten ist, erfüllt genau diesen Tatbestand.
Hinzu kommen: Kennzeichnungspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung, Allergenangaben und die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit.




