Die Verwendung bekannter Lebensmittelmarken auf Cannabisprodukten ist rechtlich eindeutig unzulässig und praktisch weit verbreitet.
Der markenrechtliche Teil: Solche Namen sind eingetragene Marken. Ihre Verwendung ohne Lizenz ist eine Markenverletzung, unabhängig davon, ob das Produkt sonst legal wäre. Mehrere Konzerne gehen international dagegen vor.
Der ernstere Teil: Verpackungen, die einem bekannten Süßwarenprodukt nachempfunden sind, werden von Kindern als das erkannt, was sie nachahmen. Genau daraus entstehen die dokumentierten Vergiftungsfälle.
In Deutschland: Solche Produkte sind doppelt unzulässig, markenrechtlich und nach dem KCanG. Aufbewahrung gehört zwingend verschlossen und außer Reichweite von Kindern.





