Bei essbaren Produkten aus dem Ausland gelten beim Zoll dieselben Regeln wie bei allen anderen Cannabiserzeugnissen, mit einer zusätzlichen Schwierigkeit.
Die Besonderheit: Süßwaren fallen bei einer Kontrolle optisch nicht auf. Genau das führt dazu, dass Empfänger sie für unproblematisch halten. Bei einer Öffnung ändert das nichts an der Bewertung.
Der Ablauf: Sicherstellung, Mitteilung an den Empfänger, Weitergabe an die Staatsanwaltschaft. Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt in Gramm, nicht das Gesamtgewicht der Süßware.
Wichtig: Auch der Versuch der Einfuhr ist strafbar.



